T O P L O G I X C P Q

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG

I. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Werke und dergleichen und diesen vorgeschaltete oder sich darauf gründende Angebote oder Erklärungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals aus- drücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr wird Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen; dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass diese durch Bestätigungsschreiben übermittelt werden.

Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen und mündliche Zusagen sind nicht abgegeben worden.

Alle Vereinbarungen und mündlichen Nebenabreden, die zwischen der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Übrigen schriftlich niederzulegen, ansonsten sind sie unwirksam. Diese Klausel kann nur schriftlich abgeändert werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbind- lich.

Der Vertragsschluss erfolgt mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Leistung. Zeichnungen, Abbil- dungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten bzw. Spezifikationen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG genannten Preise. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Markdorf ohne Verpackung.

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG behält sich im Falle eines offenen Kalkulati- onsirrtums das Recht zur Nachberechnung vor. Der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG obliegt der Nachweis, dass es sich um einen offenen, unverschuldeten Kalkulationsirrtum handelt.

4. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder –fristen betreffend die Leistungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG sind grundsätzlich unverbindlich soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart worden ist.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmög- lich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Witterungsbedingungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG eintreten, berechtigen diese, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von maximal zwei Wochen hinauszuschie- ben. Wenn die Behinderung länger als sechs Wochen andauert, ist der Vertragspartner nach angemes- sener Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen berechtigt, nur hinsichtlich des noch nicht erfüll- ten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht nachgewiesen wird, dass kein Interesse mehr an der gesamten Leistung besteht. Auf das Recht zur späteren Lieferung bzw. Leistung, kann sich die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich nach bekannt werden von der Liefer- und Leistungsverzögerung (eine Mitteilung am nächsten Werktag gilt noch als unverzüglich) unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer benachrichtigt hat. Eine formlose Mitteilung reicht aus.

Bei allen Lieferungen und (Werk-)Leistungen, insbesondere Installation, Aufstellungs- und Anschlussar- beiten, Wartung und anderen Serviceleistungen ist der Vertragspartner verpflichtet, auf eigene Kosten rechtzeitig geeignete Räumlichkeiten bereit zu stellen. Diese müssen mit einer notwendigen techni- schen Einrichtung versehen sein, insbesondere mit erforderlichen Stromquellen, Diese Einrichtungen sind während der vereinbarten Leistungszeit in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Verzögerungen der Inbetriebnahme der Lieferungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG aufgrund der fehlenden vorgenannten dem Vertragspartner obliegenden Betriebsbereitschaft hat die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG nicht zu vertreten.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des An- nahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.

5. Gefahrübergang / Transport

Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG verlassen hat.

Falls der Versand der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ohne Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

Eine Transportversicherung wird die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG nur auf be- sondere schriftliche Anweisung auf Rechnung des Vertragspartners abschließen.

6. Mängelhaftung / Gewährleistung

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG bietet Gewähr dafür, dass die Produkte frei von Fabrikations-, Material- und Werkmängeln sind. Beschreibungen der Leistungen stellen keine Beschaf- fenheitsvereinbarung dar, insbesondere werden keine Garantien abgegeben. Die Gewährleistungszeit beträgt bei Verbrauchern bei neuen Sachen zwei Jahre. Diese beginnt mit dem Lieferdatum bzw. der Abnahme der Werkleistung. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungszeit ein Jahr.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, ist jedwede Män- gelhaftung/Gewährleistung bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Bei neuen Sachen beträgt die Mängelhaftung/Gewährleistung ein Jahr beginnend mit dem Lieferdatum bzw. der Abnahme der Leis- tung

Von den in den Abs. 1 + 2 dieses § 6 genannten Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgenommen. Weiterhin sind Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich durch die

Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co.KG verursachten Schäden ausgenommen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Werden die Anweisungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG bezüglich Lagerung, Aufstellung und Umgang mit der Ware nicht befolgt, Änderungen an den Produkten oder Präsentati- onsmaterialien vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeige- führt hat, nicht widerlegt.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr müssen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG Mängel und Transportschäden unverzüglich mitgeteilt werden. Es ist erforderlich, dass der kaufmänni- sche Vertragspartner seinen nach den §§ 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeoblie- genheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die Produkte mit einem Mangel behaftet sind, ver- langt die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG, dass die schadhafte Ware auf Kosten und eigener Wahl der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG zur Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Neulieferung) und anschließender Rücksendung an die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG geschickt wird. Die schadhafte Ware ist auf dem Transportweg durch den Vertrags- partner auf Kosten der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG zu versichern. Die Kosten der Rücksendung trägt die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG. Der Rückversand er- folgt unversichert, es sei denn, der Vertragspartner trägt die Rücksendekosten für Versichertenversand (Zuschlag).

Schlägt die Nachbesserung bei EDV-Systemen mindestens zweimal fehl oder ist sie der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Neulieferung fehlschlägt, bzw. der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG unzumutbar ist.

Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Vertragstauglichkeit ist der Rücktritt ausgeschlos- sen.

Gewährleistungsansprüche gegenüber der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG und schließen sonstige Mängel- haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, soweit gesetzlich zulässig, aus.

7. Garantie

Für den Fall, dass die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG dem Vertragspartner eine gesonderte über die unter Ziff. 6 genannte Gewährleistungszeit hinausgehende Garantie einräumt, um- fasst diese die kostenlose Beschaffung von Ersatzteilen oder eines Ersatzgeräts nach Wahl der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG. Erfüllungsort für diese Garantie ist Markdorf.

Jegliche Garantieleistung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass der Garantiefall als solcher vom Vor- lieferanten der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG anerkannt und bestätigt wird.

8. Eigentumsvorbehalt8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen), werden der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, so- weit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG als Hersteller, je- doch ohne eine Verpflichtung für diese.

Erlischt (Mit-)Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG durch Verbindung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG übergeht.

Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG unentgeltlich. Ware, an welcher der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Die im Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG stehende Vorbehaltsware ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG abgetreten, wobei diese die Abtretung annimmt.

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver- arbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Hand- lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforde- rungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rech- nungswertes an die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ab. Die Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen auf ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen wer- den, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG hinweisen und diese unverzüg- lich benachrichtigen, damit die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ihre Eigentumsrech- te durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner, soweit er seiner Anzeige- und Hinweispflicht schuldhaft verletzt hat.

Bei zu vertretendem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Kardinalpflich- ten, z.B. bei Zahlungsverzug ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Ver- tragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltswa- re durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG liegt kein automatischer Rücktritt vom Vertrag.

9. Abnahme

Bei werkvertraglichen Leistungen wird seitens des Vertragspartners die Abnahme durch Unterzeich- nung des Abnahmeprotokolls erklärt.

Die Werkleistung gilt auch dann als abgenommen, wenn der Vertragspartner diese 4 Wochen (3 Mona- te bei Verbrauchern) in Gebrauch genommen hat oder der Vertragspartner trotz gesonderter Fristset- zung zur Erklärung der Abnahme von weiteren zwei Wochen durch die Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG die WerkIeistung nicht abgenommen hat. Bei Beginn dieser Zweiwochen- frist hat die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG auf die Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners besonders hinzuweisen.

10. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG sofort bei Lieferung ohne Abzug kosten- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner

befindet sich automatisch 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gemäß § 286 BGB. Die Rechnungen gelten 3 Tage nach der Aufgabe zur Post (Rechnungsdatum) als zugegangen. Dem Ver- tragspartner bleibt der Nachweis eines späteren Zuganges unbenommen.

Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber übernommen.

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älte- ren Schulden des Vertragspartners anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG be- rechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verbrauchern) als Scha- densersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG ist zulässig.

Wenn der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG Umstände bekannt werden, die die Kre- ditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG be- rechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn Sie Schecks angenommen hat. Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist in diesem Falle und bei werkvertraglichen Leis- tungen – soweit gesetzlich zulässig außerdem berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Gegenüber Ansprüchen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG kann der Vertrags- partner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegenforde- rungen aus demselben Vertragsverhältnis sind vom vorstehenden Aufrechnungsverbot jedoch ausge- nommen.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ein Zurückbehaltungsrecht und ein Leistungsverweigerungsrecht mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen.

11. Präsentation und Verpackung

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, jederzeit Änderun- gen in der Art und Gestaltung der Präsentation und Verpackung der Ware vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

12. Geheimhaltung und Datenschutz

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

Der Vertragspartner willigt darin ein, dass die der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG von ihm überlassenen vertraulichen Daten elektronisch für die Auftragsabwicklung gespeichert und weiterverarbeitet werden. Ein Auftrag zur Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung dieser Daten erfordert die Schriftform.

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, Daten des Vertragspartners, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben und die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, sowie die allgemein bekannten Daten des Auftraggebers und des Auftragsverhältnisses, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der AuftragsabwickIung dient.

Die jeweils geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden von der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG beachtet.

13. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Wehrle & John- son IT-Systemhaus GmbH & Co. KG als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausge- schlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vertragswesentlicher Kardinalpflichten vorliegt.

Jede Haftung ist – soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, die Verletzung vertragli- cher Kardinalpflichten oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit vorliegt – auf den bei Ver- tragsschluss vorhersehbaren Schaden maximal auf den halben Auftragswert (ausgehend vom Nettobe- trag) beschränkt.

Ein gesetzlich bestimmtes Rücktrittsrecht des Auftraggebers bei schuldhafter, nicht auf einem Mangel der Leistung/des Werks beruhender Pflichtverletzung bleibt hiervon unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG nach dem Produkthaftungs- gesetz.

Alle Vorschläge, Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen und ohne Haftung erteilt.

Sofern nicht nach diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen, ist eine darüber hinausgehende Haf- tung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen; insbesondere haftet die Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, den Verlust aufgezeichneter Daten, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Ansprüche Dritter.

Die weiteren Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrläs- sigkeit beruhen bzw. aufgrund der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten oder Leben, Körper, Gesundheit herrühren.

14. Datensicherung

Der Vertragspartner trägt für die hinreichende Datensicherung Sorge.

Der Auftraggeber wird Doppel sämtlicher an die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG übergebener Unterlagen, insbesondere Daten, bei sich verwahren. Der Auftraggeber wird eigenverant- wortlich entsprechende Datensicherungen vornehmen.
Eine Haftung für etwaigen Datenverlust ist entsprechend Ziff. 13 dieser Bedingungen mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen.

15. Software, Literatur

Bei Lieferung von Hardware, Software und/oder Literatur gelten über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die besonderen lizenzrechtlichen und sonstigen Bedingungen des jewei- ligen Herstellers.

Mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Waren wird deren Geltung ausdrücklich anerkannt.

Die vertragsgegenständliche Hard- und Software sowie Literatur darf insbesondere nur im Rahmen der lizenzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Herstellers an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft werden.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Wehrle & John- son IT-Systemhaus GmbH & Co. KG und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit beispielsweise im EGBGB und der EGZPO Verweise auf die Anwendbarkeit von ausländischen Rechtsordnungen enthalten sind, gelten diese nicht, sodass im Ergebnis immer materiell

rechtlich deutsches Recht anzuwenden ist. Die Geltung des einheitlichen Internationalen Kaufrechts bzw. UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen / CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentli- chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ravensburg ausschließlicher Gerichts- stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim- mungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Il. Besonderer Teil bei Hard- / Softwaremiete / Leasing

Soweit im Folgendem vom Mietgegenstand die Rede ist, bezieht sich dies auch auf Leasinggegenstän- de. Mieter ist in diesem Sinne auch Leasingnehmer.

Umfasst die Leistung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ausschließlich oder zu- sätzlich die Vermietung von Hard- oder Software, gelten ergänzend zu I. die nachfolgenden Bestim- mungen. Bei widersprüchlichen Regelungen haben die Regelungen unter II. Vorrang.

1. Ergänzende Regelung zur Liefer- und Leistungszeit bei Mietgegenständen mit Software.

Ist bei Hardwaremietverträgen im Vertragsumfang auch Software mit umfasst, ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, nach Ablauf einer schriftlichen Ankündigungsfrist von min- destens 6 Monaten Programme oder Teile davon nicht mehr anzubieten.

2. Übergabe und Rückgabe von Mietgegenständen

Bei Versendung des Mietgegenstandes durch ein Transportunternehmen gilt als Zeitpunkt der Überga- be die Übergabe des Mietgegenstandes an den Versender durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG.

Bei Vereinbarung einer Vorort-Lieferung gilt der Mietgegenstand als übergeben, wenn er von der Wehr- le & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG aufgestellt und angeschlossen wurde, gegebenenfalls eine notwendige Betriebssoftware aufgespielt ist und das Gerät lauffähig ist. Eine individuelle Einrich- tung ist nicht mit umfasst.

Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Beanstandungen muss der Mieter unmittelbar nach Übergabe der jeweiligen Mietsache oder nach Ent- deckung eines Mangels unverzüglich gegenüber der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG geltend machen. Bei Übergabe festgestellte Mängel sind in einem Übergabeprotokoll festzuhalten.

Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung der Mietzeit die Mietsache mit allem Zubehör und in ein- wandfreiem Zustand, von der üblichen Abnutzung abgesehen, auf seine Kosten und Gefahr an eine von der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG bestimmte Anschrift zurückzusenden bzw. auf seine Kosten abholen zu lassen.

Der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG bleibt vorbehalten, die Mietsache aus wichti- gem Grund jederzeit selbst oder durch Dritte auf Kosten des Mieters wieder in Besitz zu nehmen, ins- besondere, wenn die Mietsache nicht in Übereinstimmung mit wesentlichen Regelungen des Mietver- trages oder dieser Bestimmungen benutzt wurde oder der Mieter mit einer Rate des monatlichen Miet- zinses länger als 4 Wochen in Rückstand gerät.

Sind bei Rückgabe technische Mängel oder Gebrauchsspuren, welche deutlich über die übliche Abnut- zung hinausgehen, vorhanden, kann die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG die Kosten der Beseitigung vom Mieter verlangen.

3. Gefahrtragung und Haftung des Mieters

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit sowie der Verschlechterung des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses. Der Mieter wird die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG von derartigen Ereignissen unverzüglich unterrichten.

Im Falle einer Verschlechterung hat der Mieter dies der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG unverzüglich zu melden. Nach Eintritt des Ereignisses ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, den Mietgegenstand bei Verschulden des Mieters auf Kosten des Mieters zu reparieren und in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen.

Bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der Mietsache hat der Mieter der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG nach den allgemeinen Haftungsregelungen Schadenersatz zu leisten, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Schaden zu vertreten oder gegen Bedingungen dieses Ver- trages verstoßen hat oder der Schaden durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache entstanden ist.

Lehnt der Hersteller des Mietgegenstandes im Schadensfalle während der Zeit der Gewährleistung eine entsprechende Leistung ab, so ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, die Kosten für die Reparatur des Mietgegenstandes dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Diese Haftung gilt auch für Schäden an Zubehör oder für Schäden, die durch den Anschluss von elektrischen Geräten entstehen. Für derartige Schäden haftet der Mieter in voller Höhe, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der Mieter haftet für eine übermäßige Abnutzung der Mietsache.

4. Sorgfaltspflichten des Mieters

Die Mietsachen dürfen nur nach Zustimmung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG vom Mieter an einen anderen als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht werden. Der neue Ort muss der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG mitgeteilt werden. Die Verbringung an den neuen Bestimmungsort darf nur durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG auf Kosten des Mieters oder nach schriftlicher Zustimmung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Mieters erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Geräte, deren Zweck in der mobilen Nutzung besteht (Notebooks u. ä.).

Der Mieter ist verpflichtet, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, auf seine Kosten für eine ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstandes zu sorgen.

Die Geräte und Zubehör sind in einem ordnungsgemäßen, den Empfehlungen des Herstellers entspre- chenden Zustand zu halten.

Zur Durchführung von erforderlichen Arbeiten wird der Mieter der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG freien Zugang zu den Geräten gewähren.

Der Mieter hält für die Dauer der Arbeiten durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG alle erforderlichen kommunikationstechnischen Einrichtungen einschließlich Telefon und Übertragungs- leitungen in Betrieb. Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist während der Durchfüh- rung von Arbeiten an den Mietgegenständen zu deren unentgeltlichen Nutzung berechtigt.

Werden im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen EDV-Anlagen vom Mieter auch Kommu- nikationsmittel wie das Internet, ein Intranet, ein internes Netzwerk oder Ähnliches eingesetzt, ist der Mieter verpflichtet, für einen ausreichenden Virenschutz Sorge zu tragen und zudem eine so genannte „Firewall“ einzurichten. Er hat beide Systeme auf dem jeweils neuesten Stand, z.B. durch Beschaffung aktueller Virensignaturen (entsprechend der BSI-Richtlinie M 2.152 in der jeweils aktuellen Fassung), zu halten.

Weiterhin muss die BSI-Richtlinie M 4.3 zum Einsatz der Virensoftware zwingend beachtet werden.

Alle vom Mieter bzw. dessen Mitarbeiter vorgenommenen Veränderungen der EDV-Anlage müssen sofort an die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG gemeldet werden und für den Fall, dass ein entsprechender qualifizierter Support vereinbart ist, in der Netzwerkdokumentation festgehal- ten werden. Solche Veränderungen dürfen nur in Absprache mit der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG erfolgen.

Der Mieter ist für die Datensicherung vor Beginn von Arbeiten durch die Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co.KG oder vor dem Austausch des Mietgegenstandes durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co.KG verantwortlich.

Für den Verlust von Daten haftet die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG nicht, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

Die Mietsache wird durch den Mieter gegen Diebstahl und Verlust versichert. Er ist verpflichtet, der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen. Das Bestehen einer entsprechenden Versicherung muss bei Lieferung nachgewiesen werden.

5. Eigentum

Das Mietobjekt steht im Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG. Der Mieter und die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG sind sich darüber einig, ohne dass dies zur Geschäftsgrundlage gehört, dass die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG auch wirt- schaftlicher Eigentümer des Mietgegenstandes ist, der Mieter somit insbesondere nicht die Stellung eines Pächters innehat.

Einbauten, die zu Bestandteilen des Mietobjekts geworden sind, gehen in das Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG über. Ein Entschädigungsanspruch des Mieters ist ausge- schlossen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, auf seine Kosten den früheren Zustand wieder herzustellen. Für etwaige Beschädigungen des Mietobjektes durch die Herstellung des früheren Zustandes haftet der Mieter.

Wird der Mietgegenstand im Einverständnis der Vertragsparteien mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Ab- sicht der Aufhebung der Verbindung mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Gleiches gilt für eine Verbindung mit einer beweglichen Sache.

Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes ist ausgeschlossen. Im Falle einer vertragswidrigen Überlassung des Mietgegenstandes in Form einer Weiter-/ Untervermietung ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 125 % der umgerechnet auf den Tag entfallen- den Miete für jeden Tag der unberechtigten Unter-/ Weitervermietung verpflichtet.

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG kennzeichnet das Mietobjekt an gut sichtbarer Stelle als ihr Eigentum. Der Mieter ist nicht berechtigt, diese Kennzeichnung zu entfernen. Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG oder ein von ihr Beauftragter kann während der gewöhnli- chen Geschäftszeit den Mietgegenstand besichtigen und überprüfen.

Der Mieter ist verpflichtet gegebenenfalls Dritte auf das Eigentum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG hinzuweisen. Dies gilt besonders im Fall einer drohenden Zwangsvollstreckung.

Der Mieter hat der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das Mietobjekt unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Gleich- falls hat der Mieter der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG von einer drohenden Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand be- findet, unverzüglich Kenntnis zu geben. Alle Interventionskosten hat der Mieter zu tragen.

Bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage und/oder seiner Liquidität ist der Mieter ver- pflichtet, die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf Anforderung geeignete Sicherheit für die noch ausstehenden Mietraten bis zum Ende der Ver- tragszeit zu leisten. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ist der Mieter auf Anforderung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG verpflichtet, Informationen und Nachweise über seine Bonität (in der Regel Jahresabschlüsse) vorzulegen. Die Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG ist im Falle der wesentlichen, die Zahlungsfähigkeit des Mieters gefähr- denden Verschlechterung der Vermögenslage berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Zahlungsverzug

Kommt der Mieter mit einer fälligen Rate in Verzug, ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Als Gebühren werden in Ansatz gebracht: Mahnung 15,00 €, Ver- tragskündigung 20,00 €, je nicht eingelöste Lastschrift 20,00 €.

Kommt der Mieter mit Zahlungen in Höhe von mehr als einer Rate länger als 4 Wochen in Verzug, so ist die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG berechtigt, auch ohne Kündigung des Vertrags den Mietgegenstand als Sicherheit an sich zu nehmen oder dem Mieter eine weitere Benutzung zu un- tersagen. Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses und sonstiger nach diesem Vertrag geschuldeten Be- träge entfällt dadurch nicht. Zahlt der Mieter die Rückstände, so kann er verlangen, dass ihm das Be- nutzungsrecht wieder eingeräumt wird. Der Mieter hat die Kosten der Sicherstellung und gegebenen- falls der erneuten Rücklieferung im Falle des Ausgleichs der Rückstände zu tragen.

7. Haftungsbeschränkungen

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG wegen anfänglicher Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen,

Schadensersatzansprüche des Mieters im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuld- verhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG oder ihrer Erfül- lungsgehilfen oder auf der Verletzung einer Kardinalspflicht durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder auf einer, zu einer Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietgegenstandes oder einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für den Fall, dass zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart und es im Übrigen gesetzlich zu- lässig ist, wird die Haftung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG für jeden Fall der Haftung auf das Fünffache der aktuell vereinbarten monatlichen Nettomiete des jeweiligen Mietscheines begrenzt.

Sämtliche in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungssauschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG.

Alle Vorschläge, Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen und ohne Haftung erteilt.

8. Software/Literatur

Bei Zurverfügungstellung von Software und/oder Literatur gelten über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die besonderen lizenzrechtlichen und sonstigen Bedingungen des Her- stellers. Mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Waren wird deren Geltung ausdrücklich aner- kannt.

Für den Fall, dass der Mieter lizenzrechtliche Vereinbarungen mit Dritten geschlossen hat, verpflichtet er sich ausdrücklich auch gegenüber der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG diesen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

Ill. Besonderer Teil bei Inanspruchnahme von Leistungen des Rechenzentrums der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG

Umfasst die Leistung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ausschließlich oder zu- sätzlich Leistungen des Rechenzentrums der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG gel- ten ergänzend zu I. die nachfolgenden Bestimmungen. Bei widersprüchlichen Regelungen haben die besonderen Regelungen unter III. Vorrang.

1. Ergänzende Bedingungen zu Leistungen und Mitwirkungspflicht:

Leistungstermine oder –fristen betreffend die Leistungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend soweit schriftlich nichts Abweichendes ver- einbart worden ist.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, dazu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei für die Leistung notwendigen Vertragspartnern der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG eintreten, be- rechtigen die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG, die Leistung um die Dauer der Be- hinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von maximal zwei Wochen hinauszuschieben.

Wenn die Behinderung länger als 14 Tage andauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nach- fristsetzung von 7 Tagen berechtigt, nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück- zutreten, wenn nicht nach gewiesen wird, dass kein Interesse mehr an der gesamten Leistung besteht.

Auf die genannten Umstände kann sich die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer benachrichtigt hat. Einer Benachrichtigung am nächsten Werktag gilt noch als unverzüglich. Eine formlose Mitteilung reicht aus.

Sofern die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG die Nichteinhaltung verbindlich zugesag- ter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, jedoch höchstens bis zur Höhe des monatlichen Netto- Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen mit Ausnahme der gesetzlichen Verzugszin- sen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Leistungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG insbesondere notwendige technische Einrichtungen, entsprechende Telekommunikations- und Datenübertragungseinrichtungen bereit zu stellen und den Zugriff auf seine EDV-Systeme per Fernwar- tung zu ermöglichen und während der vereinbarten Leistungszeit in funktionsfähigem Zustand zu erhal- ten.

Die Herstellung der notwendigen Grundlagen für die Leistung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG – hierzu gehört auch der Erwerb der notwendigen Software-Programme – obliegt dem Vertragspartner soweit nichts anderes vereinbart wird.

Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

Für den Onlinezugang zum Rechenzentrum der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG sind die jeweiligen hierfür gültigen Bestimmungen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG zu beachten. Diese sind als Anlage zu diesen AGB beigefügt (Anlage Onlinezugang).

Die Leistungen des Rechenzentrums können für die Dauer der vereinbarten Vertragszeit genutzt wer- den.

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, nach Ablauf einer Ankün- digungsfrist von mindestens 6 Monaten Programme oder Teile davon nicht mehr anzubieten bzw. Daten dieser Programme nicht mehr zu verarbeiten. Wird ein Programm nicht mehr von der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG unterstützt, werden die bis dahin an die Wehrle & Johnson IT- Systemhaus GmbH & Co. KG übermittelten Daten für einen begrenzten Zeitraum gespeichert.

Eine dauerhafte Speicherung der Daten des Kunden ist nicht Leistungsumfang der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG.

Die Aufbewahrung und Speicherung der übermittelten Daten regelt sich nach besonderen Bestimmun- gen der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG. Diese sind als Anlage zu diesen AGB (Da- tenverarbeitung) beigefügt.

2. Geheimhaltung/Datenschutz:

Die von der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG im Auftrag des Kunden verwalteten Daten werden von der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG streng vertraulich behandelt. Der Vertragspartner willigt ein, dass die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG alle von ihm überlassenen, vertraulichen Daten elektronisch speichert und weiterverarbeitet, unter Beachtung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen.

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die vom Kunden der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG für die Vertragsabwicklung zwischen dem Kunden und der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG überlassenen Daten nicht als vertraulich.

Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, diese Daten des Vertragspart- ners, die sich insbesondere aus den Vertragsunterlagen ergeben und die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung dient.

Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden von der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG beachtet.

3. Ergänzende Bedingungen zur Gewährleistung:

Die von der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG angewandten Programme entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, die Funktionen des technischen Ablaufs sind erprobt.

Die Verantwortung bei der Programmbenutzung liegt beim Vertragspartner. Bei Fehlern, insbesondere solchen, die sich aus der technisch unrichtigen Leistung oder aus einer nicht richtig funktionierenden technischen Einrichtung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ergeben oder im Falle des Verlustes der übermittelten Daten bei der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG, haf- tet die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG für eine kostenlose Wiederholung der zu erbringenden Leistung. Sollte diese erneut fehlschlagen, so kann der Vertragspartner das Vertragsver- hältnis kündigen.

Die Übermittlung der Daten bis zum Eingang bei der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG obliegt dem Vertragspartner.

4. Datensicherung:

Der Vertragspartner trägt für die hinreichende Datensicherung Sorge. Eine Sicherung der Daten in Papierform ist ausreichend.

Eine Haftung für etwaigen Datenverlust mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist ausge- schlossen.

Im Übrigen wird die Haftung bei Datenverlust zudem auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Daten die verlorenen Daten wieder herzustellen.

5. Verbotene Inhalte

Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Inhalte einzubringen, durch die gegen gesetzliche Regelun- gen, Persönlichkeits- und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Der Ver- tragspartner versichert, bisher nicht gegen gesetzliche Regelungen, Persönlichkeits- und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen zu haben.

Er hat insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorschriften bei den zu übertragenen Daten zu beach- ten.

6. Virenschutz

Der Vertragspartner hat die Verbreitung von Viren zu verhindern und eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte und unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen.

Der Vertragspartner hat vor Übertragung der Daten durch geeignete Virenprogramme sicherzustellen, dass diese Viren frei sind. Dies gilt auch für sonstige Schad-/Pishing-Software. Der Vertragspartner hat zwingend die BSI-Standards M 4.3 und M 2.152 in der jeweils aktuellsten Fassung zu beachten.

Bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen eine vorstehende Verpflichtung kann die Wehrle & John- son IT-Systemhaus GmbH & Co. KG bis zur vollständigen Aufklärung die betroffenen Inhalte vorüber- gehend sperren. Die Sperrung der Inhalte führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG.

Hat der Vertragspartner die Pflichtverletzung zu vertreten, ist er der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG zum Ersatz des ihr aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens bzw. zur Haf- tungsfreistellung verpflichtet.

7. Vervielfältigung

Der Vertragspartner räumt der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG für etwaige urheber- rechtlich geschützte Daten und Inhalte, die gespeichert werden, dass nicht ausschließliche, nicht über- tragbare, örtlich auf den Standort des genutzten Servers und zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränkte Recht zu unbegrenzten Vervielfältigung der Daten und Inhalte im Rahmen der Erfüllung der Vertraglichen Leistungspflichten ein.

Die Vervielfältigungen dürfen nur auf dem Server der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG oder einem von ihr eingesetzten Remote-Server durchgeführt werden. Daneben darf die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG Back-Up-Kopien anfertigen, die im Umfang auf das erforderli- che Maß beschränkt sind.